Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei Besteuerung der Dienstwagenüberlassung nebst Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs

Ein Arbeitnehmer durfte seinen Dienstwagen auch privat nutzen. Er musste allerdings jährlich 3.200 € zu den Autokosten beitragen, die restlichen Kosten trug der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung nach der 1 %-Regelung mit jährlich 9.600 €. Aufgrund der Zuzahlung des Arbeitnehmers unterwarf der Arbeitgeber nur die Differenz von 6.400 € der Lohnsteuer.

Mit seiner Einkommensteuererklärung legte der Arbeitnehmer dem Finanzamt ein Fahrtenbuch vor. Danach betrug der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nur 3.000 €. Weil dieser Betrag niedriger als seine Zuzahlung war, meinte er, die Differenz von 200 € müsse sein Einkommen
zusätzlich mindern.

Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Die Zuzahlung kann nur bis zur Höhe des geldwerten Vorteils einkommensmindernd abgezogen werden. Der Ansatz eines negativen geldwerten Vorteils scheidet aus.

Darüber hinaus machte der Bundesfinanzhof darauf aufmerksam, dass die Fahrtenbuchmethode nur in Verbindung mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch anzuerkennen sei. Dieses ist u. a. zeitnah, in geschlossener Form und vollständig zu führen. Beschränken sich z. B. die Angaben zu den Fahrtzielen auf abgekürzte Ortsnamen ohne Bezeichnung einer bestimmten Adresse und sind auch die aufgesuchten Geschäftspartner oder Kunden regelmäßig nur mit Abkürzungen angegeben, können erhebliche Bedenken
gegen die Ordnungsmäßigkeit bestehen.

Tipp: Wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, weil die 1 %-Regelung ungünstiger ist, kann dies bereits bei den laufenden Entgeltabrechnungen lohnsteuermindernd berücksichtigt werden. Ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zum Fahrtenbuch ist bei demselben Fahrzeug nicht zulässig. Nur wenn ein anderer Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird, kann die Methode wieder neu gewählt werden.

Veröffentlicht am: 3. November 2017