Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für den Verkauf von Backwaren in Oktoberfest- Festzelten durch sog. Brezenläufer

Das Finanzgericht München hatte zu entscheiden, ob für den Verkauf von Gebäck in Festzelten auf dem Oktoberfest durch sog. Brezenläufer der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % oder der Regelsteuersatz von 19 % anfällt.

Für das Recht, die Backwaren durch seine angestellten Brezenläufer in den Festzelten zu verkaufen, schloss ein Unternehmer entsprechende entgeltliche Verträge mit den Betreibern der Bierzelte. Das Finanzgericht München sah im Verkauf nicht nur eine schlichte Lieferung der Backwaren, sondern rechnete dem Unternehmer die Infrastruktur zu, die in den Festzelten zur Förderung der Bewirtung vorhanden war, insbesondere die Bierzeltgarnituren und die dargebotene Musik. Aus der maßgeblichen Sicht eines Verbrauchers trat damit der Dienstleistungscharakter, der zu einer Besteuerung mit dem Regelsteuersatz führt, in den Vordergrund.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Veröffentlicht am: 9. November 2017