Voraussetzungen zur Berichtigung einer Rechnung

Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn sie nicht alle notwendigen Angaben enthält oder die Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Diese Voraussetzungen sind nur gegeben, wenn die ursprüngliche Rechnung falsche oder unvollständige Angaben enthielt. Eine weder unvollständige noch unrichtige Rechnung ist nicht berichtigungsfähig. Die „Berichtigung“ einer korrekten Rechnung, die hierdurch ggf. erst falsch würde, ist unbeachtlich.

In diesem Fall behält die ursprünglich richtige und vollständige Rechnung ihre Gültigkeit.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Veröffentlicht am: 8. November 2017