Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für ein Darlehn bei Durchleitung über ein Kontokorrentkonto

Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung hatte eine Erbin Miterben ausbezahlt. Zur Auszahlung verwendete sie Teile eines Privatkredits. Der Kredit betrug insgesamt 42.000 €, die Darlehnsvaluta wurden auf ein Kontokorrentkonto überwiesen. Von diesem Kontokorrentkonto zahlte die Erbin ca. 26.000 € an übrige Miterben und wurde so Alleineigentümer der Immobilie. Zwischen Auszahlung des Darlehensbetrags und Überweisung an die übrigen Miterben lagen lediglich zwei Tage. Die anteiligen Zinsen aus dem Privatkredit machte die Grundstückseigentümerin als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Der Bundesfinanzhof hat diesen Fall entschieden. Grundsätzlich lägen hier die Voraussetzungen für einen Abzug der Schuldzinsen vor. Dies ergäbe sich schon auf Grund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Auszahlung des Darlehnsbetrags und Begleichung des anteiligen Kaufpreises.

Ein Abzug von Werbungskosten wurde jedoch in dem geschilderten Fall aus anderen Gründen nicht zugelassen. Das Gericht ging, wie schon zuvor das Finanzamt, von einer fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht aus.

Veröffentlicht am: 7. November 2017