Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen

Parteispenden können zu Steuerermäßigungen und Sonderausgaben führen. Der Sonderausgabenabzug setzt jedoch voraus, dass Empfänger der Spende eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes ist. Das trifft auf kommunale Wählervereinigungen nicht zu, weil sie nicht an den Bundestags- oder Landtagswahlen teilnehmen. Daher können Spenden an kommunale Wählervereinigungen nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Spendern steht lediglich die Steuerermäßigung zu.

Diese unterschiedliche Behandlung von Parteien und kommunalen Wählervereinigungen ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich unbedenklich und verletzt die Chancengleichheit auf kommunaler Ebene nicht.

Veröffentlicht am: 27. Oktober 2017