Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten

Wechselt lediglich der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösungsbetrags, fließt dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer kein Arbeitslohn zu.

Der Mehrheitsgesellschafter und alleinige Geschäftsführer (Arbeitnehmer) der A-GmbH hatte früher von der GmbH eine Pensionszusage erhalten. Im Vorgriff auf die geplante Veräußerung seiner Geschäftsanteile gründete der Gesellschafter die B-GmbH mit ihm als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer. Da der Erwerber der Geschäftsanteile der A-GmbH die Pensionszusage nicht übernehmen wollte, vereinbarte die B-GmbH mit der A-GmbH, alle Rechte und
Pflichten aus der Pensionszusage gegen Zahlung einer Vergütung zu übernehmen. Der Arbeitnehmer stimmte der Übertragung zu. Finanzamt und Finanzgericht sahen die Ablösezahlung als Arbeitslohn an. 

Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Die bloße Erteilung einer Pensionszusage führt noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Daran hat sich durch die im Rahmen der Schuldübernahme gezahlte Ablöse aus Sicht des Arbeitnehmers
nichts geändert. Durch die Zahlung der Ablöse erfüllte die A-GmbH noch keinen Anspruch des Arbeitnehmers, sondern einen solchen der B-GmbH. Lediglich der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage hat gewechselt. Mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten wird der Anspruch
des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen wirtschaftlich nicht erfüllt, so dass es nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn kommt.

Anders ist das Ergebnis, wenn der Ablösungsbetrag aufgrund eines dem Arbeitnehmer eingeräumten Wahlrechts auf dessen Verlangen zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird, da hierin eine vorzeitige Erfüllung des Anspruchs aus einer in der Vergangenheit erteilten Pensionszusage liegt.

 

Veröffentlicht am: 1. März 2017