WEG-Verwalter kann sein Amt jederzeit niederlegen

Ein Wohnungseigentumsverwalter kann sein Amt jederzeit niederlegen. Selbst wenn kein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung vorliegt, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der Amtsniederlegung. Das hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese entschieden.

Im entschiedenen Fall hatte der Verwalter die Mandatsniederlegung mit sofortiger Wirkung erklärt. Zur Begründung führte er eine mangelhafte Kommunikation zwischen den Eigentümern und der Verwaltung an. Im Wege der einstweiligen Verfügung versuchten die Eigentümer den unwilligen Verwalter bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die unaufschiebbaren Geschäfte der Gemeinschaft weiter wahrzunehmen.

Nach Auffassung des Gerichts verliert ein Verwalter das Amt auch bei einer unberechtigten Amtsniederlegung. Die Niederlegung des privaten Amts eines WEG-Verwalters kann wirksam durch eine formlose unwiderrufliche Willenserklärung entweder gegenüber der Gemeinschaft oder wie im entschiedenen Fall, gegenüber sämtlichen Wohnungseigentümern erfolgen. Der Verwalter konnte folglich seine Rechtsposition wirksam aufgeben.

Selbst wenn die Amtsniederlegung des Verwalters eines wichtigen Grunds bedurfte und ein solcher nicht vorgelegen haben sollte, ändert dies an der Wirksamkeit der Amtsniederlegung nichts. Die Interessen des Rechtsverkehrs an klaren Vertretungsverhältnissen gehen grundsätzlich den Interessen der Eigentümer an einer weiteren Verwaltertätigkeit vor.  

 

 

Veröffentlicht am: 1. Februar 2017
Kategorie: Verbraucher / Recht