Von dritter Seite geleistete Entschädigungen für entgangene Gehalts- und Betriebsrentenansprüche sind Arbeitslohn

Dem Vorstandsmitglied einer Bank wurde fristlos gekündigt. Ursache hierfür war ein Bescheid des früheren Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen. Darin wurde die Bank aufgefordert, ihr Vorstandsmitglied wegen mangelnder fachlicher Eignung zu entlassen. Eine gerichtliche Überprüfung ergab die Rechtswidrigkeit des Bescheids. Dem früheren Vorstandsmitglied wurde eine Entschädigung zuzüglich Zinsen für den Verlust seines Arbeitsplatzes und von zwischenzeitlich fälligen Betriebsrenten zugesprochen.

Das Finanzamt behandelte die Entschädigungszahlung als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und die Zinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Demgegenüber war das frühere Vorstandsmitglied der Auffassung, bei der Entschädigung handele es sich um einen durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen verursachten und ausgeglichenen Schaden im Privatvermögensbereich.

Der angerufene Bundesfinanzhof stellte klar, dass auch eine von dritter Seite geleistete Schadensersatzleistung aus einer Amtshaftung für die rechtswidrige Abberufung als Bankvorstand als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit zu beurteilen ist. Eine Entschädigung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch (Gehalt oder Rente) weggefallen ist und stattdessen ein Ersatzanspruch erfüllt wird. Durch den Wegfall von Einnahmen ist ein Schaden entstanden, der durch die Zahlung unmittelbar ausgeglichen werden sollte.

 

Veröffentlicht am: 1. März 2017