Verpächterwahlrecht gilt auch bei teilentgeltlicher Betriebsveräußerung

Stellt ein Unternehmer seine aktive Geschäftstätigkeit ein und wird der Betrieb im Ganzen mit seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet, kann er wählen, wie dieser Vorgang ertragsteuerlich behandelt werden soll (sog. Verpächterwahlrecht).
Will er die Aufdeckung der stillen Reserven des Betriebs vermeiden, können die Pachteinnahmen als gewerbliche Einkünfte erklärt werden. Er kann aber auch die Betriebsaufgabe erklären. Dann müssen allerdings die stillen Reserven versteuert werden. Er hat dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Wird der verpachtete Betrieb im Rahmen der Generationennennachfolge, beispielsweise an Kinder unentgeltlich oder teilentgeltlich übertragen, geht das Verpächterwahlrecht nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auf die Nachfolger über.

 

Veröffentlicht am: 31. Oktober 2016