Unzulässigkeit einer Klage wegen krankhafter Querulanz

Die Klage eines Steuerpflichtigen war unzulässig, weil das Gericht ihn aufgrund der Art und Weise, wie er Verfahren führte, als prozessunfähig ansah.

Im Streitfall ging es um eine Klage wegen Kfz-Steuer. Vor Klageerhebung hatte der Kläger zahlreiche erfolglose Einspruchs- und Antragsverfahren auf Prozesskostenhilfe wegen Stundung geführt, Untätigkeitsrügen wesentlich zu früh erhoben, häufig Aussetzung der Vollziehung, einstweilige Anordnung gegen die Zwangsvollstreckung und Prozesskostenhilfe beantragt. Zudem erhob er regelmäßig Anhörungsrügen, stellte Befangenheitsanträge gegen den gesamten Senat und beantragte Terminsverlegung aufgrund angeblich geänderter Schlafzeiten.

Insgesamt führte der Steuerpflichtige mehr als 450 gerichtliche Verfahren und erhob etliche weitere Rechtsmittel. Das Finanzgericht Baden-Württemberg ging aufgrund dieser Symptome von einer krankhaften Form der Querulanz und mithin Prozessunfähigkeit aus.

Veröffentlicht am: 8. Juli 2017