Unzulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für Kosten eines in der Zukunft anstehenden Prozesses

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs können keine Rückstellungen für Kosten eines erst nach dem Abschlussstichtag zu erwartenden Prozesses gebildet werden. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die spätere Klageerhebung nur noch eine selbstverständliche und rein formale Handlung ist.

 
 

 

 

Veröffentlicht am: 3. August 2016