Teileinkünfteverfahren auch bei unmaßgeblichem Einfluss auf Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft anwendbar
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A war bei einer GmbH beschäftigt, an der er zu 5 % beteiligt war. Für die von der GmbH an ihn ausgeschütteten Dividenden beantragte er die Anwendung des sog. Teileinkünfteverfahrens, bei dem nur 60 % der Dividenden zu versteuern sind, was für ihn günstiger war. Dies ist unter anderem dann möglich, wenn der Gesellschafter zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und für diese beruflich tätig ist. Das Finanzamt meinte, das Teileinkünfteverfahren dürfe nur dann angewendet werden, wenn A auch einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausüben könne. Das sah der Bundesfinanzhof auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlauts anders und gab dem A Recht. Hinweis: Die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens muss wohl überlegt und durchgerechnet werden, weil es zeitliche Bindungsfristen gibt.