Sonderausgabenabzug für vom Erben gezahlte Kirchensteuer des Erblassers

Mit dem Tod des Erblassers geht sein Vermögen als Ganzes auf den Erben über. Er tritt mit dem Erbfall in die Steuerschuldposition des Erblassers ein. Demzufolge leistet ein Erbe Steuerschulden des Erblassers nach dessen Tod als eigene Aufwendungen. Sie sind, soweit es sich nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten oder nicht abzugsfähige Ausgaben handelt, als eigene Sonderausgaben abzugsfähig. Das gilt auch für die vom Erben gezahlte Kirchensteuer des Erblassers. Andererseits muss sich der Erbe Kirchensteuererstattungen des Erblassers wie Erstattungen anrechnen lassen.

Veröffentlicht am: 1. März 2017