Rabattfreibetrag für verbilligten Strom an ehemalige Arbeitnehmer

Die Abgabe verbilligten Stroms an ehemalige Mitarbeiter im Ruhestand führt bei diesen zu steuerpflichtigen Einkünften.

Der Rabattfreibetrag ist anzuwenden, entschied das Finanzgericht München.

Sachbezüge, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zufließen, sind Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Das gilt auch für Einnahmen, die Versorgungsbezüge sind.

Arbeitslohn sind auch Zuwendungen eines Dritten, wenn sie für die Arbeitsleistung geleistet werden. Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird.

Im Streitfall war die verbilligte Überlassung von Strom Arbeitslohn, weil diese Vergünstigung Bestandteil des mit dem Mitarbeiter geschlossenen Aufhebungsvertrags war. Eine weitere Besonderheit des Falls war, dass der Strom nicht mehr vom früheren Arbeitgeber gewährt wurde. Der frühere Arbeitgeber hatte den Stromvertrieb wegen gesetzlicher Vorgaben im Energiewirtschaftsgesetz in eine hundertprozentige Tochter-Vertriebs-Gesellschaft ausgelagert, die nun dem Rentner den Strom lieferte.

Bewertet wird der Sachbezug "verbilligter Strom" mit dem marktüblichen Endpreis, vermindert um einen Bewertungsabschlag von 4 % sowie einen Rabattfreibetrag von jährlich 1.080 €.

Veröffentlicht am: 2. Dezember 2016