Nutzungsausfallentschädigung für bewegliches Betriebsvermögen ist stets Betriebseinnahme

Der Kläger hielt ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das er auch privat nutzte. Für einen Nutzungsausfall wegen eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Die Entschädigung wurde vom Finanzamt in vollem Umfang als Betriebseinnahme behandelt. Der Kläger aber machte geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignete und folglich die Nutzungsentschädigung keine Betriebseinnahme darstelle.

Der Bundesfinanzhof entschied, bewegliche Wirtschaftsgüter sind auch bei gemischter Nutzung ungeteilt entweder Privatoder Betriebsvermögen. Die steuerliche Beurteilung richtet sich nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts, unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist. Gleiches gilt auch für den Verlust der Nutzungsmöglichkeit.  

Veröffentlicht am: 2. August 2016