Nichtberücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten verfassungsgemäß

Der Gesetzgeber hat 2005 die Rentenbesteuerung auf eine nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Danach steigt die Besteuerung von Renten schrittweise bis 2040 auf 100 % an.

Die Altersvorsorgeaufwendungen können allerdings nicht in voller Höhe als vorweggenommene Aufwendungen auf die später steuerpflichtigen Renteneinkünfte steuermindernd geltend gemacht werden, sondern nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge abgezogen werden. Diese an sich systemwidrige Regelung ist verfassungsgemäß. Ob es wegen der höhenmäßigen Begrenzung der abzugsfähigen Aufwendungen zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung kommt, kann nicht schon in der Vorsorgephase, sondern erst in den Veranlagungszeiträumen der späteren Rentenbesteuerung zum Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Beurteilung gemacht werden.

Veröffentlicht am: 1. Dezember 2016