Nachzahlungszinsen von 6 % p. a. in 2013 nicht verfassungswidrig

Das Finanzgericht Düsseldorf hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Nachzahlungszinsen von 6 % p. a. für den Zeitraum April bis Juli 2013. Die Zinshöhe bilde noch die wirtschaftliche Realität ab, wie ein Vergleich mit dem Neugeschäft deutscher Banken für Kredite mit privaten Haushalten zeige. Im zugrunde liegenden Fall befürchtete ein selbstständig Tätiger eine erhebliche Steuernachzahlung für das Jahr 2011. Seine Einkommensteuererklärung für 2011 gab er Ende 2012 ab. Bis zum Beginn des Zinslaufes am 01.04.2013 hatte das Finanzamt noch keine Veranlagung vorgenommen. Daher leistete er Mitte Juli 2013 eine freiwillige Zahlung an das Finanzamt. Dieses versandte im September 2013 den Einkommensteuerbescheid 2011 und setzte Nachzahlungszinsen von 11.000 € fest. Im Einspruchsverfahren erließ das Finanzamt noch die Nachzahlungszinsen für die Monate August und September, lehnte aber einen Erlass für die anderen Monate ab. Zu Recht, wie das Gericht entschied. Zum einen sei die Zinshöhe nicht verfassungswidrig. Zum anderen sei der Finanzverwaltung zuzustimmen, dass eine freiwillige Zahlung nach Beginn des Zinslaufs nur für volle Monate zu einem Erlass führen kann. Daher konnten auch Nachzahlungszinsen für April bis Juli 2013 festgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Veröffentlicht am: 4. Oktober 2016