Musikschullehrer versicherungspflichtig beschäftigt

An einer städtischen Musikschule stehen Musiklehrer trotz Abschluss von Honorarverträgen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Zwar wurde vertraglich ausdrücklich eine "selbstständige Tätigkeit als freier Mitarbeiter" vereinbart. Grundlage für den Unterricht war laut Honorarvertrag das Lehrplanwerk des Verbands deutscher Musikschulen.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Musikschule und damit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bejaht.
Als Argument wurde angeführt, dass der Musiklehrer bei seiner Tätigkeit in erheblichem Umfang den vertraglichen Vorgaben unterworfen und durch die Rahmenpläne gebunden gewesen war. Hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsorts sei er nicht frei wie ein typischer Selbstständiger, ebenso wenig bei der Auswahl der Schüler. Ein Unternehmerrisiko, dem gleichwertige unternehmerische Chancen gegenüberstehen, hatte er auch nicht zu tragen.

 

Veröffentlicht am: 3. November 2016