Kosten für Lerntherapie eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen

Eltern hochbegabter Kinder sind nicht immer zu beneiden. Die Kinder sind in der Schule häufig unterfordert und deswegen auffällig. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ließen Eltern ihr hochbegabtes Kind lerntherapeutisch behandeln, um es wieder zu schulischen Leistungen zu motivieren. Die Therapie wurde aufgrund des Gutachtens einer Psychologin und des Berichts einer Heilpraktikerin durchgeführt. Die Eltern meinten, die Therapiekosten seien Krankheitskosten und als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anzuerkennen. Das Gericht entschied, dass Hochbegabung keine Krankheit ist und die Aufwendungen nicht abzugsfähig sind.

 

 

 

Veröffentlicht am: 1. August 2016