Kontaktdermatitis gegen Tonerstaub ist kein Dienstunfall

Die Erkrankung eines Finanzbeamten an einer Kontaktdermatitis durch Tonerstaub aus Laserdruckern kann nicht als Dienstunfall anerkannt werden.
Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen entschieden.
Der Beamte hatte geltend gemacht, dass seine Erkrankung auf Tonerstaub, der sich sowohl in der Raumluft der Finanzämter als auch auf den dort zu bearbeitenden Schriftstücken befinde, zurückzuführen sei.
Das Gericht räumte zwar ein, dass Tonerstaub eine Kontaktdermatitis verursachen könne. Für eine Anerkennung als Dienstunfall sei jedoch nicht nur eine Gefahr der Erkrankung, sondern eine besondere, für die dienstliche Verrichtung des Beamten typische Gefährdung erforderlich, die in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung besteht.
Nach Überzeugung des Gerichts bringt die Tätigkeit im Innendienst eines Finanzamts weder eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung an einer Kontaktdermatitis mit sich noch ist diese Wahrscheinlichkeit wesentlich höher als in anderen Berufen.

 

Veröffentlicht am: 4. November 2016