Keine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe beim Übergang von der Gewinnerzielungsabsicht

Die Finanzverwaltung nimmt an, dass Liebhaberei vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Liebhaberei ist im Steuerrecht eine ertragsteuerlich irrelevante Betätigung. Während dieser Zeit entstehende Verluste sind einkommensteuerlich nicht berücksichtigungsfähig.

Der Übergang von einer mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeit zur Liebhaberei führt nicht zur gewinnrealisierenden Betriebsaufgabe. Auf den Zeitpunkt des Wechsels ist lediglich eine Festschreibung der im Unternehmen vorhandenen Wirtschaftsgüter vorzunehmen; sie scheiden beim Übergang nicht aus dem Betriebsvermögen aus. Eine Besteuerung hat erst zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme aus dem Betriebsvermögen zu erfolgen. Steuerpflichtig ist dann die Differenz zwischen dem Buchwert zum Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei und dem späteren Verkaufspreis oder Entnahmewert. Wertveränderungen während der Zeit der Liebhaberei bleiben unberücksichtigt.

Veröffentlicht am: 1. Dezember 2016