Ist die Investition im Sonderbetriebsvermögen für im Gesamthandsvermögen beantragten Investitionsabzugsbetrag unschädlich?

Steuerpflichtige können für künftige Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Er beträgt 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Spätestens nach drei Jahren muss die Investition getätigt worden sein, sonst wird der Gewinn rückwirkend um den geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag erhöht.

In einem vom Finanzgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall hatte eine Personengesellschaft 2007 einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht, der den Gewinn in der Gesamthandsbilanz gemindert hatte. Das Wirtschaftsgut wurde 2010 aber durch einen der Gesellschafter angeschafft. Das Finanzamt erhöhte rückwirkend den Gewinn 2007, weil nicht die Gesellschaft das Wirtschaftsgut angeschafft hatte.

Das Gericht entschied, dass es unschädlich ist, wenn der Gesellschafter das Wirtschaftsgut anschafft, weil es zu seinem sog. Sonderbetriebsvermögen gehört. Weil Revision gegen dieses Urteil eingelegt wurde, muss der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden.

Tipp: Beabsichtigt ein Mitunternehmer Investitionen, die zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehören, kann er problemlos ihm zuzurechnende Investitionsabzugsbeträge als „Sonderbetriebsabzugsbetrag“ geltend machen.

     

 

 

Veröffentlicht am: 4. Oktober 2016