Höhere Bewertung eines Fremdwährungsdarlehns in Schweizer Franken

Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag zu bewerten. Maßgeblich ist der Umrechnungskurs im Zeitpunkt der Darlehnsaufnahme. Ein höherer Teilwert der Verbindlichkeit kann in späteren Jahren nur angesetzt werden, wenn zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung vorliegt.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwei Fälle zu entscheiden, in denen der jeweilige Steuerpflichtige ein in Schweizer Franken aufgenommenes Fremdwährungsdarlehn mit dem höheren Teilwert ansetzen wollte. Hintergrund war der im Vergleich zum Euro steigende Wert des Schweizer Frankens.

Dabei musste das Gericht zwischen befristeten und unbefristeten Darlehn unterscheiden und stellte folgende Grundsätze auf:

  • Hat das (befristete) Fremdwährungsdarlehn noch eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren, ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen. Eine dauerhafte Wertveränderung liegt damit nicht vor. Eine Teilwertzuschreibung ist nicht gerechtfertigt. Bei der Berechnung der Laufzeit sind Kündigungsfristen nicht zu berücksichtigen.Im konkreten Fall ging es um die Bilanzansätze zum 31. Dezember 2007 bzw. 31. Dezember 2008. Die Darlehn hatten noch eine Restlaufzeit zwischen drei und fünf Jahren. Das Finanzgericht Baden-Württemberg versagte den Ansatz des Teilwerts aber dennoch, weil zu den Bilanzstichtagen noch keine Prognose bezüglich einer voraussichtlich dauernden Wertsteigerung möglich war. Es gab erhebliche Kursschwankungen in beide Richtungen und insgesamt war der Kursverlust des Euro zu gering.
  • Hat der Steuerpflichtige ein unbefristetes Darlehn abgeschlossen, das er zum Ende von kurzen Zinsbindungsfristen ordentlich kündigen kann, muss er nicht mit dem grundsätzlichen Ausgleich von Währungsschwankungen über die Laufzeit rechnen. Er darf vielmehr von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgehen, wenn die Kurschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet.

Veröffentlicht am: 5. Juli 2017