Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung

Steuerpflichtige können bestimmte Aufwendungen bei ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die Aufwendungen müssen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Sie müssen notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Steuerpflichtige lediglich aus Altersgründen in ein Altenheim umgezogen war und erst während des Heimaufenthalts krank und pflegebedürftig wurde.

Das Gericht erkannte die Aufwendungen für die Heimunterbringung nicht als außergewöhnliche Belastung an, weil der Umzug in das Heim durch das Alter des Steuerpflichtigen veranlasst war. Nur die Aufwendungen für die Unterbringung in der Pflegestation eines Heims oder zusätzlich in Rechnung gestellte Pflegekosten können steuerlich berücksichtigt werden. Auch kommt keine Aufteilung des Unterkunftsentgelts in Unterbringungskosten (übliche Kosten der Lebensführung) und außergewöhnliche Krankheits- und Pflegekosten in Betracht.

Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.

Veröffentlicht am: 6. September 2016