Häusliches Arbeitszimmer: Anderer Arbeitsplatz bei Bereitschaftsdienst am Wochenende

Das Finanzgericht München musste über den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer eines Projektleiters entscheiden. 

Der Projektleiter betreute internationale Bauprojekte und musste im Rahmen von Bereitschaftsdiensten auch an den Wochenenden erreichbar sein. Da er das Betriebsgelände am Wochenende nicht betreten durfte, konnte er seinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht nutzen. Für sein häusliches Arbeitszimmer konnte er folglich mangels anderen Arbeitsplatzes bis zu 1.250 € der Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach Ausführungen des Gerichts, wenn er dort an den Wochenenden mit einem vom Arbeitgeber gestellten EDV-System, bestehend aus Laptop und Dockingstation sowie einer gesicherten Datenleitung nebst notwendiger Software, gesicherten Zugriff auf seine auf dem Server des Arbeitgebers hinterlegten Arbeitsunterlagen hat.

Insoweit ist unerheblich, ob die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers notwendig ist. Ob Werbungskosten getätigt werden, unterliegt grundsätzlich der Dispositionsbefugnis des Steuerpflichtigen. Es kommt nicht darauf an, ob die Aufwendungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind.

Veröffentlicht am: 2. Juni 2017