Grenzüberschreitende Kontopfändung durch die neue EUKontopfändungsverordnung

Die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen kann eine langwierige Angelegenheit sein.

In Deutschland können Rechtsstreitigkeiten allein in der ersten Instanz zwei bis drei Jahre in Anspruch nehmen, in anderen EU-Mitgliedstaaten können sogar bis zu sechs Jahre ins Land ziehen. Zahlt der Schuldner dann nicht freiwillig, muss das Urteil anschließend noch vollstreckt werden.

Hat der Schuldner seinen Sitz in einem anderen EUMitgliedsstaat als in dem, dessen Gericht die Entscheidung erlässt, kann das Urteil unter bestimmten Voraussetzungen auch dort vollstreckt werden. Allerdings muss nach der entsprechenden EU-Verordnung der Schuldner vor der Vollstreckungsmaßnahme zwingend informiert werden. Das gibt dem Schuldner unter Umständen genügend Zeit, sein Vermögen zu verschieben und sich damit dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.

Am 18. Januar 2017 ist nun die neue EU-Verordnung zur grenzüberschreitenden, vorläufigen Kontopfändung in Kraft getreten, die für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark und des Vereinigten Königreichs bindend ist. Mit ihr soll dem Gläubiger - sogar bereits vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens - im Einzelfall der Zugriff auf die Bankkonten des Schuldners in einem anderen Mitgliedstaat ermöglicht werden, ohne den Schuldner vorher zu warnen.

Die Verordnung enthält drei wesentliche Neuerungen: · Sie begrenzt die Pfändung nicht darauf, dass der Schuldner seinen Wohn- oder Firmensitz in der EU hat. Maßgeblich ist stattdessen, dass sich das jeweilige Konto des Schuldners in der EU befindet.

 

Veröffentlicht am: 6. Juni 2017