Geltendmachung von Elternzeit muss schriftlich erfolgen

Wer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr seines Kindes beanspruchen will, hat dies spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich von seinem Arbeitgeber zu verlangen und gleichzeitig zu erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.

Für diese Erklärung gilt ein strenges Schriftformerfordernis, d. h. das entsprechende Schreiben muss von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer handschriftlich durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahren die vorgeschriebene Form nicht und führen zur Nichtigkeit der Geltendmachung der Elternzeit.

Dies wirkte sich im Fall einer Rechtsanwaltsgehilfin aus, welche die Erklärung per Telefax abgegeben hatte. Als ihr Arbeitgeber ihr Arbeitsverhältnis kündigte, berief sie sich darauf, eine Kündigung während der Elternzeit sei unzulässig.

Während ihr die Vorinstanzen Recht gaben, entschied das Bundesarbeitsgericht zugunsten des Arbeitgebers. Die Klägerin habe kein Sonderkündigungsrecht wegen der Elternzeit besessen, da ihr Verlangen nach Elternzeit formunwirksam gewesen sei.

Veröffentlicht am: 7. September 2016