Erstattete Krankenkassenbeiträge mindern den Sonderausgabenabzug

Beitragserstattungen von Kranken- und Pflegeversicherungen sind zum Zeitpunkt der Erstattung mit den im selben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen. Das erfolgt unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sich die erstatteten Beiträge vorher, also im Jahr der Zahlung, steuerlich ausgewirkt hatten.

Die geleisteten Beiträge führen im Jahr der Zahlung prinzipiell zu einer wirtschaftlichen Belastung, die aber durch die gleichartigen Beitragserstattungen insoweit wieder hinfällig werden. Die Beitragsverrechnung ist folglich auch dann vorzunehmen, wenn die erstatteten Beiträge im Jahr der Entrichtung etwa aufgrund einer Gesetzesänderung nur begrenzt abziehbar waren.  

 

Veröffentlicht am: 27. Dezember 2016