Entschädigungen für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter sind zu versteuern

Ein ehrenamtlicher Richter (Schöffe) erzielt steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Ausübung eines Ehrenamts schließt eine Besteuerung nicht aus.

Ein angestellter Steuerberater war zum Schöffen berufen worden. Dafür erhielt er als "Entschädigung" Reisekosten, eine Entschädigung für den Verdienstausfall und eine Entschädigung für Zeitversäumnis von 5 € je Stunde nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz (JVEG). Der Schöffe meinte, diese Entschädigungen seien nicht zu versteuern. Denn sie seien keiner Einkunftsart zuzuordnen oder steuerfrei. Das Finanzamt berücksichtigte die Entschädigung als Arbeitslohn. Das Finanzgericht Baden- Württemberg entschied, dass die Entschädigung zu steuerpflichtigen Einkünften aus selbständiger Arbeit führt. Denn Schöffen müssen ihre Leistung höchstpersönlich, ohne feste Bezüge erbringen und sind nicht weisungsgebunden.

Sie schulden nur den Arbeitserfolg in Form der Mitwirkung an einer Entscheidung und sind nicht auf eine vereinbarte Arbeitszeit festgelegt. Selbst, dass man sich dem Schöffenamt nicht ohne weiteres entziehen kann, verhindert nach Ansicht des Gerichts nicht die Besteuerung. Zahlungen aus öffentlichen Kassen können Einnahmen sein, die durch eine Erwerbstätigkeit veranlasst sind. Es gibt keine Norm, die Entschädigungen für ein Ehrenamt von der Besteuerung ausnimmt. Steuerfrei sind nur "Aufwandsentschädigungen". Diesen Begriff verwendet das JVEG jedoch nicht.

Steuerfrei bleiben die erstatteten Reisekosten, weil sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Veröffentlicht am: 6. September 2016