Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn der angestellten Anwälte

Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR führt nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten.

Eine Rechtsanwaltssozietät hatte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die bei ihr angestellten Rechtsanwälte unterhielten darüber hinaus eigene Versicherungen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Versicherungsbeiträge der GbR als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte anzusehen seien.

Der Bundesfinanzhof kommt zu einem anderen Ergebnis. Zunächst muss festgestellt werden, dass es für einen Zusammenschluss mehrerer Rechtsanwälte zur gemeinsamen Berufsausübung keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung gibt. Diese Verpflichtung besteht nur für die Gesellschafter. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes im geschilderten Fall hatte alleine den Zweck, einen möglichst umfassenden Schutz für alle beschäftigten Rechtsanwälte zu schaffen. Die von der Gesellschaft gezahlten Versicherungsbeiträge können hier nicht als Vorteil aus dem Beschäftigungsverhältnis mit den angestellten Rechtsanwälten angesehen werden. Damit kann auch kein Arbeitslohn vorliegen. Hinweis: Übernimmt die GbR Beiträge für eine Versicherung, die ein bei ihr angestellter Rechtsanwalt selbst abgeschlossen hat, liegt nach Rechtsprechung des BFH lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

 

 

 

Veröffentlicht am: 4. Oktober 2016