Doppelte Haushaltsführung: Eigener Hausstand in der elterlichen Wohnung

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist ein eigener Hausstand. Diese Voraussetzung kann auch bei einem ledigen Arbeitnehmer vorliegen, der im Haus seiner Eltern lebt. Erforderlich ist dabei aber, dass er mitbestimmender Teil des Haushalts ist und seine Freizeit überwiegend dort verbringt. Im Fall, den das Finanzgericht Nürnberg entschieden hatte, war das Gericht nicht davon überzeugt, dass sich der Kläger ausreichend im Haus seiner Eltern aufgehalten und die Haushaltsführung mitbestimmt habe. Andererseits hat der Kläger glaubhaft gemacht, seinen Lebensmittelpunkt im Haus seiner Eltern beibehalten zu haben. Der Fall ist noch nicht abschließend entschieden.

Tipp: In solchen Grenzfällen, in denen schwer feststellbar ist, ob die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen, empfiehlt es sich, möglichst vollständig Belege über eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des elterlichen Haushalts und die durchgeführten Heimfahrten aufzubewahren.

 

 

Veröffentlicht am: 31. Januar 2017