Doppelte AfA bei Bebauung des gattengrundstücks

Aus dem zugrunde liegenden Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden hatte, lassen sich beträchtliche Vorteile aus der Absetzung für Abnutzung (AfA) ableiten.

Bebaut der Unternehmer ein betrieblich genutztes Grundstück, das ihm zusammen mit seinem Ehegatten gehört, sind Wertsteigerungen der dem Ehegatten gehörenden Hälfte nicht einkommensteuerpflichtig. Wird das gemeinsame Grundstück später auf den Sohn, der den Betrieb des Vaters fortführt, übertragen, kann im Ergebnis für nur einmal angefallene Baukosten die AfA zweimal beansprucht werden.

Die übertragenen Wirtschaftsgüter, die dem Vater gehörten, waren mit den Buchwerten aus den Bilanzen des Vaters fortzuführen. Die der Mutter zivilrechtlich gehörenden Gebäudeteile gingen schenkungshalber über und wurden in den Betrieb des Sohnes eingelegt. Die Einlage bewertete der Sohn mit dem aktuellen Teilwert, der deutlich höher lag als der Restbuchwert, der vom Vater übernommen wurde. So ergab sich die Möglichkeit zur Vornahme erneuter AfABeträge auf die vom Vater bereits nahezu abgeschriebenen Gebäudeteile.

Diese Gestaltung hat der BFH gebilligt. Zugleich aber hat er klargestellt, dass für den Bilanzposten, der den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für die Gebäudeteile des anderen Ehegatten verkörpert, keine Steuersubventionen beansprucht werden können, die gesetzlich nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gewährt werden.

 

 

 

Veröffentlicht am: 3. August 2016