Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – Neuerungen zum 1. April 2017

Vom 1. April 2017 an gelten neue Vorschriften für die Leiharbeit. Diese betreffen u. a. folgende Bereiche:

Höchstüberlassungsdauer 18 Monate
Leiharbeitnehmer dürfen ab dem 1. April 2017 bei demselben Entleiher nur noch 18 aufeinanderfolgende Monate beschäftigt werden. Bei Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer kommt es grundsätzlich zu einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. Die Frist von 18 Monaten kann tarifvertraglich abweichend festgelegt werden.

Unterbrechungszeit drei Monate
Leiharbeitnehmer dürfen auch wiederholt bei demselben Entleiher eingesetzt werden. Aber nur, wenn zwischen zwei Überlassungen an diesen mehr als drei Monate liegen, beginnt die Berechnung der Höchstüberlassungsdauer wieder von vorne. Bei geringeren Unterbrechungen werden die Einsatzzeiten in demselben Einsatzunternehmen zusammengezählt.

Kennzeichnungspflicht
Die Überlassung von Arbeitnehmern muss nun in dem Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Geschieht dies nicht, wird ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer angenommen und es drohen Bußgelder.

Neue Regeln zur Festhaltenserklärung
Auch wenn die Verletzung der Kennzeichnungspflicht oder das Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer zur Unwirksamkeit des Vertrags zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer und folglich ein Arbeitsverhältnis zu dem Entleiher angenommen wird, kann der Leiharbeitnehmer nunmehr innerhalb eines Monats erklären, dass er an dem Arbeitsverhältnis zu dem Verleiher festhalten möchte. Dabei
sind bestimmte Formalien zu beachten.

Verschärfung des Equal Pay-Grundsatzes
Leiharbeitnehmer müssen spätestens nach neun Monaten das gleiche Arbeitsentgelt bekommen wie vergleichbare Stammbeschäftigte. Laut Gesetzesbegründung umfasst das Arbeitsentgelt jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, insbesondere Urlaubsentgelt, Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschläge sowie vermögenswirksame Leistungen oder Vergütungen, die aufgrund
gesetzlicher Entgeltfortzahlungstatbestände gewährt werden müssen. Durch Branchenzuschlagstarifverträge können abweichende Regelungen getroffen werden.

Kein Einsatz von Leiharbeitnehmern im Arbeitskampf
Leiharbeitnehmer dürfen künftig nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden. Allerdings wurde klargestellt, dass ihre Beschäftigung dann zulässig bleibt, wenn sie nicht Aufgaben wahrnehmen, die bisher von Streikenden verrichtet wurden.

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Schwellenwerten
Leiharbeitnehmer sind zukünftig auch bei den betriebsverfassungsrechtlichen und für die Unternehmensmitbestimmung
geltenden Schwellenwerten des Entleihers zu berücksichtigen; bei der Unternehmensmitbestimmung allerdings nur dann, wenn sie mehr als sechs Monate beschäftigt sind.

Gesetzliche Definition des Arbeitnehmers
Durch eine Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung konkretisiert. Damit soll vor allem der Verwendung vorgetäuschter Werkverträge entgegengewirkt werden.

 

Veröffentlicht am: 4. April 2017