Betriebshaftpflichtversicherung erfasst auch Fehlhandlungen von Beschäftigten

Der Zweck sog. Betriebshaftpflichtversicherungen besteht nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts darin, Unternehmen und deren Beschäftigte davor zu bewahren, selbst Schadenersatz für Fehlhandlungen leisten zu müssen, die ihnen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit unterlaufen. Durch derartige Versicherungen schützen sich Unternehmen in doppelter Hinsicht. Zum einen begegnen sie der Gefahr, selbst für Schadenersatzansprüche Dritter aufkommen zu müssen.

Durch die Einbeziehung der Beschäftigten als Mitversicherte werden aber auch Spannungen zwischen den versicherten Unternehmen und deren Mitarbeitern vermieden, wenn Letztere von Geschädigten unmittelbar in Anspruch genommen werden und ggf. arbeitsvertragliche Freistellungsansprüche gegen ihren Arbeitgeber geltend machen müssten.

Im entschiedenen Fall ging es um Schadenersatzansprüche gegen eine Firma und einen bei ihr beschäftigten Kranfahrer, der bei Transportarbeiten fremde Maschinen beschädigt hatte. Im Ergebnis musste der Haftpflichtversicherer der Firma für die Schäden aufkommen, weil der Arbeitnehmer in den Geltungsbereich der Betriebshaftpflichtversicherung einbezogen war.

Hinweis: Seit 1. Januar 2008 umfasst der gesetzliche Versicherungsschutz neben den Vertretern des Versicherungsnehmers ausdrücklich alle Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen.

Veröffentlicht am: 7. Juli 2017