Bei arbeitstäglichem Aufsuchen des Betriebssitzes des Arbeitgebers kann ein Außendienstmonteur nur die Entfernungspauschale geltend machen

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist zur Abgeltung für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale als Werbungskosten anzusetzen. Sie beträgt für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,30 €. Die anzusetzende Entfernungspauschale ist auf einen Höchstbetrag von 4.500 € im Kalenderjahr begrenzt. Die Begrenzung gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug zurücklegt. Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.

Das Finanzgericht Münster entschied, dass ein Außendienstmonteur, der arbeitstäglich den Betriebssitz seines Arbeitgebers aufsucht und von dort aus mit einem Firmenfahrzeug die Einsatzorte anfährt, für die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen kann.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Veröffentlicht am: 5. September 2016