Aufklärungspflicht beim Verkauf von alten Häusern

Wer etwas verkauft, darf Mängel nicht arglistig verschweigen, anderenfalls kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Dieser Grundsatz gilt auch beim Verkauf von Immobilien.

Klärt der Verkäufer einer Immobilie den Käufer nicht darüber auf, dass bei starkem Regen Wasser in den Keller eindringt, kann dieser sich nicht später auf einen im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen.

Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem Gerichtsverfahren hatte eine Hausbesitzerin ihr 1938 errichtetes Haus verkauft und dem Käufer verschwiegen, dass bei starkem Regen regelmäßig Wasser in den Keller läuft. Dies war auch nicht sichtbar. Im Kaufvertrag vereinbarten die Parteien einen Gewährleistungsausschluss.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Käufer in diesem Fall das Recht, trotz des Gewährleistungsausschlusses vom Kaufvertrag zurückzutreten. Auch bei einem Altbau von 1938 müsse der Käufer nicht damit rechnen, dass bei Regen Wasser in den Keller läuft. Die Verkäuferin hätte den Käufer über diesen Mangel aufklären müssen. Wegen dieses arglistigen Handelns sei der im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirkungslos.

Veröffentlicht am: 5. Dezember 2016
Kategorie: Verbraucher / Recht