Auch Aufwendungen für „Herrenabende“ können Betriebsausgaben sein

Eine Rechtsanwaltskanzlei veranstaltete regelmäßig „Herrenabende“, zu denen ausschließlich Männer eingeladen wurden. Pro Herrenabend betrugen die Kosten für die bis zu 360 Gäste jeweils über 20.000 €. Die Kanzlei machte diese Kosten als Betriebsausgaben geltend. Finanzamt und Finanzgericht versagten den Abzug der Aufwendungen. Aufgrund des ausgewählten und geschlossenen Teilnehmerkreises habe ein Zusammenhang mit der Lebensführung und der gesellschaftlichen Stellung der Gäste bestanden. Die Veranstaltungen hätten einen „Eventcharakter“.
Der Bundesfinanzhof dagegen vertritt eine differenzierte Auffassung. Der Charakter eines Events, ein geschlossener Teilnehmerkreis und die gesellschaftliche Stellung der eingeladenen Gäste reichen nicht aus, um die Abziehbarkeit der Aufwendungen zu verneinen. Das Abzugsverbot greife nur, wenn die Aufwendungen für die Herrenabende die Grenzen des Üblichen überschritten haben.

 

 

 

Veröffentlicht am: 28. Februar 2017
Kategorie: Verbraucher / Recht