Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts auch von der ausländischen Zweigniederlassung trotz des dort bestehenden strafbewehrten Bankgeheimnisses

Inländische Kreditinstitute haben im Todesfall eines Kunden dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt die in ihrem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände, Geldbeträge und gegen das Kreditinstitut gerichtete Forderungen des Verstorbenen mitzuteilen. Die Anzeigepflicht betrifft nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch die von unselbstständigen Zweigniederlassungen der Kreditinstitute im Ausland verwahrten oder verwalteten Vermögensgegenstände. Die Anzeigepflicht ist auf inländische Erblasser beschränkt. Das sind z. B. Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Ein nach ausländischem Recht bestehendes strafbewehrtes Auskunftsverbot steht der Auskunftsverpflichtung gegenüber den deutschen Finanzbehörden nicht im Weg.

 

Veröffentlicht am: 5. Juni 2017