Abzinsung einer Rückstellung für die Rekultivierung betrieblicher Grundstücke

Übernimmt ein Pächter eines Grundstücks in einem Vertrag gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks die Verpflichtung, die Rekultivierung des Grundstücks vorzunehmen, so muss er für die ihm daraus entstehenden künftigen Aufwendungen in der Handels- und Steuerbilanz eine Rückstellung bilden und jährlich (ratierlich) erhöhen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine für Deponierekultivierung angesammelte Rückstellung in der Steuerbilanz abzuzinsen ist. Abzinsungszeitraum ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung der Verpflichtung.

Hinweis: Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind in der Steuerbilanz grundsätzlich abzuzinsen. Ausgenommen hiervon sind Verbindlichkeiten und Rückstellungen, deren Laufzeiten am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate betragen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung bzw. Vorausleistung beruhen.

Veröffentlicht am: 6. Juli 2017