Vermietung von Parkplätzen an Kfz-Händler ist umsatzsteuerpflichtig

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist in der Regel von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung ist ausdrücklich ausgeschlossen für die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen. Umsatzsteuerpflichtig ist demnach die Vermietung aller für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmten Flächen einschließlich geschlossener Garagen. Die Vermietung von Garagen ist nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie mit einer steuerfreien Vermietung (z. B. Wohnraum) eng verbunden ist. Dies ist der Fall, wenn der Platz für das Abstellen von Fahrzeugen und das für einen anderen Gebrauch bestimmte Grundstück (Wohnraum) Teil desselben Gebäudekomplexes sind und die beiden Gegenstände von einem Vermieter an einen Mieter vermietet werden. Bisher mussten sich die Gerichte nur mit Fällen beschäftigen, bei denen es um das kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen ging (umsatzsteuerpflichtig). Ob das längerfristige Abstellen von Fahrzeugen zu einer Umsatzsteuerpflicht führt, klärte nun das Niedersächsische Finanzgericht. Das Gericht entschied, dass die längerfristige Vermietung von Park- und Abstellplätzen an Kfz-Händler umsatzsteuerpflichtig ist. Im Urteilsfall vermietete ein Grundstückseigentümer Grundstücksflächen an Kfz-Händler, die auf diesen Flächen einen Handel mit Gebrauchtfahrzeugen betrieben. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Veröffentlicht am: 4. Mai 2016