Kindesunterhalt: Neue „Düsseldorfer Tabelle“ seit 1. Januar 2016

Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ dient als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts. Zum 1. Januar 2016 wurden darin die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder erhöht. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt seit dem 1. Januar 2016 bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 335 €, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 384 € und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit 450 €. Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen, bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte. Die vorgenannten Mindestunterhaltssätze beziehen sich auf ein monatliches Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen von bis zu 1.500 € (Einkommensgruppe 1); die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen hierauf auf. Auch der Bedarfssatz eines studierenden volljährigen Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, wurde zum 1. Januar 2016 angehoben. Er beträgt nunmehr 735 €, darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300 €.

Veröffentlicht am: 6. April 2016