Angabe einer Anschrift, unter der keine geschäftlichen Aktivitäten stattfinden, reicht für Vorsteuerabzug nicht aus

Ein Unternehmer kann ihm von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer u. a. nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn die Rechnung die „vollständige Anschrift“ des leistenden Unternehmers enthält. Die Angabe einer Anschrift, an der im Zeitpunkt der Rechnungstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden (sog. Briefkastensitz), reicht als zutreffende Anschrift nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht aus. Ist der Leistungsempfänger hinsichtlich der Richtigkeit der Anschrift gutgläubig, ist der Vorsteuerabzug im Billigkeitsweg zu gewähren. Dazu muss er einen gesonderten Antrag stellen.

Veröffentlicht am: 6. April 2016