Beschränkte Abzugsmöglichkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

Die als Sonderausgaben abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen teilen sich in drei Gruppen auf: - Altersvorsorgeaufwendungen, bspw. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Rürup-Rente - Beiträge zur Krankenversicherung, die die sog. Basisversorgung absichern und zur Pflegeversicherung - sonstige Vorsorgeaufwendungen, bspw. Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung oder privaten Lebens-, Renten-, Unfall- oder Haftpflichtversicherung. Altersvorsorgeaufwendungen sind 2016 zu 82 % von einem Höchstbetrag von 22.767 € für Ledige und 45.534 € für Verheirate abzugsfähig. Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können in unbeschränkter Höhe abgezogen werden. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind dagegen nur beschränkt abzugsfähig, was nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß ist.

Veröffentlicht am: 6. April 2016