Zusammenveranlagung von Ehegatten trotz anderweitigen Zusammenlebens eines Ehepartners mit einer Lebensgefährtin

Ein Ehemann beantragte für sich und seine Ehefrau die Zusammenveranlagung, obwohl er an einem anderen Ort als der ehelichen Wohnung mit einer Lebenspartnerin zusammenlebte. Hintergrund der Konstellation war, dass die Ehefrau seit Jahren demenziell erkrankt war und in einem Pflegeheim lebte. Das Finanzamt lehnte eine Zusammenveranlagung ab, da die Voraussetzungen einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Eheleuten nicht vorliege. An dieser Auffassung ändere es auch nichts, dass der Ehemann seine Ehefrau regelmäßig besuche, sich an ihrer Pflege beteilige, sämtliche Kosten trage und sich auch ansonsten intensiv um sie kümmere. Demgegenüber hat das Niedersächsische Finanzgericht der Klage stattgegeben. Nach der von dem Gericht vertretenen Rechtsauffassung ist eine Zusammenveranlagung mit einem in einem Pflegeheim lebenden Ehepartner auch dann möglich, wenn der andere Ehepartner mit einer neuen Lebenspartnerin zusammenlebt. Solange die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Ehegatten besteht, kann eine zweite Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen einem Ehegatten und einer dritten Person die fortbestehende eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht überlagern. Die Ehe wird trotz zeitlich nicht absehbarer räumlicher Trennung dadurch aufrechterhalten, dass wirtschaftliche Fragen noch füreinander erledigt werden und auch noch über die Verwendung des Familieneinkommens im Sinne der Ehepartner entschieden wird. Dadurch bleibt ein Fortbestehen der Wirtschaftsgemeinschaft als Teil der ehelichen Lebensgemeinschaft erhalten. Die Trennung beruht auf zwingenden äußeren Umständen, da eine häusliche Pflege ausgeschlossen werden musste. Ursache für die Trennung war die schwerwiegende Erkrankung der Ehefrau und nicht die Aufnahme einer neuen Beziehung durch den anderen Ehepartner.

Veröffentlicht am: 5. April 2016