Wohnmobilkauf des verstorbenen Ehemanns verpflichtet auch die erbende Ehefrau

In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte ein Ehemann auf einer Messe bei einem Händler ein neues Wohnmobil zum Kaufpreis von ca. 40.000 € bestellt und zugleich die Inzahlungnahme des von ihm genutzten Wohnmobils für 12.000 € vereinbart. Auf der Fahrt mit seinem alten Wohnmobil zum Händler, bei dem der Ehemann das neue Wohnmobil in Empfang nehmen wollte, kam es zu einem Unfall, bei dem das alte Wohnmobil einen Totalschaden erlitt. Der Ehemann zog sich Verletzungen zu, an denen er wenige Tage später verstarb. Der Händler entsprach in der Folgezeit der Bitte der erbenden Ehefrau, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, nicht. Er setzte stattdessen eine Frist zur Abnahme des gekauften Fahrzeugs, trat nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist vom Kaufvertrag zurück und verlangte von der Ehefrau unter Hinweis auf seine Verkaufsbedingungen einen 15 %igen Kaufpreisanteil von ca. 6.000 € als Schadensersatzpauschale. Zu Recht, befand das Gericht. Die Ehefrau sei als Erbin des verstorbenen Käufers dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.

Veröffentlicht am: 4. März 2016
Kategorie: Verbraucher / Recht