Warenlieferungen an Privatpersonen vom EU-Ausland nach Deutschland können auch bei formaler Beauftragung des Transports durch den Abnehmer in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sein

Regelmäßig unterliegt die Lieferung von Waren der Umsatzsteuer des Ortes, an dem die Beförderung oder Versendung der Ware beginnt. Werden Waren vom EUAusland an Privatpersonen in Deutschland geliefert, unterliegen die Umsätze entgegen der vorgenannten Grundregel nach der sog. Versandhandelsregelung der Besteuerung in Deutschland, wenn der ausländische Unternehmer die Ware entweder selbst befördert oder einen Dritten mit der Beförderung beauftragt (sog. Versendung). Die Warenbewegung muss also dem leistenden Unternehmer - und nicht dem Abnehmer - zuzurechnen sein. Außerdem muss der Unternehmer die Lieferschwelle von derzeit 100.000 € in Deutschland überschreiten. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Warenbewegung auch dann dem leistenden Unternehmer zuzurechnen ist, wenn der private Abnehmer, ohne Einfluss auf die Auswahl des Transportunternehmens nehmen zu können, den Unternehmer unwiderruflich beauftragt, in seinem Namen und für seine Rechnung einen Kurierdienst mit dem Transport zum Preis von 0,50 € pro Bestellung zu beauftragen und der Transport von einem mit dem Unternehmer verbundenen Unternehmen durchgeführt wird. In diesem Fall wird der Transport zwar formal im Auftrag des Abnehmers durchgeführt, ist aber nach objektiven Kriterien, die den formalen vorgehen, dem Unternehmer zuzurechnen.

Veröffentlicht am: 4. März 2016