Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen ist keine Begründung zur Steuerbefreiung von Erstattungszinsen

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt in der Besteuerung von Erstattungszinsen im Vergleich zur Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz. Nachzahlungszinsen bewegen sich in der Sphäre einer steuerrechtlich irrelevanten Einkommensverwendung. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich um Erwerbsaufwendungen (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) oder ausdrücklich zum Abzug zugelassene Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handeln würde. Es besteht keine Korrespondenz zwischen dem Abzugsverbot einer steuerrechtlich unbeachtlichen Verwendung von Einkünften und der Besteuerung von Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Hinweis: Wegen dieser Problematik ist beim Bundesverfassungsgericht inzwischen Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, so dass anhängige Fälle offen gehalten werden sollten.

Veröffentlicht am: 3. März 2016