Umsatzsteuerpflicht von Warenlieferungen aus Drittlandsgebiet

Werden Waren aus Drittländern (im Wesentlichen Länder, die nicht zur Europäischen Union gehören) nach Deutschland befördert oder versendet, unterliegt der Vorgang in Deutschland nur dann der Umsatzsteuer, wenn der liefernde Unternehmer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Der Lieferer ist Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, wenn er entweder im eigenen Namen gegenüber der Zollbehörde auftritt oder für eigene Rechnung handelt. Letzteres ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs der Fall, wenn der Lieferer nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle im Zusammenhang mit der Einfuhr stehenden Zölle, Steuern und Gebühren aufkommt, den Besteller insoweit von allen Verpflichtungen befreit und dieser Service für den Besteller kostenfrei ist.

Veröffentlicht am: 4. Februar 2016