Prüfung der Einkunftsgrenze bei Ehegattensplitting und fiktiver unbeschränkter

Für das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung von Ehegatten im Rahmen der so genannten fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht kommt es auf die Höhe der Einkünfte an. Voraussetzung ist, dass entweder die Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist bei dieser Berechnung auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag zu verdoppeln.

Veröffentlicht am: 3. Februar 2016