Für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen

Keine Kürzung der anrechenbaren Einkünfte des Empfängers um Pflichtbeiträge zur Rentenund Arbeitslosenversicherung Unterhaltsleistungen für gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen im Jahr 2016 bis zu einem Betrag von 8.652 € als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Eigene Einkünfte oder Bezüge der unterhaltenen Person von mehr als 624 € mindern den abzugsfähigen Betrag. Bei der Berechnung der anrechenbaren eigenen Einkünfte und Bezüge des Empfängers sind bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht abzugsfähig. Sie gehören im Gegensatz zu den abzugsfähigen Werbungskosten zu den nicht berücksichtigungsfähigen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.

Veröffentlicht am: 2. Januar 2016